AGB
(Stand: 20.10.2013)
				Allgemeine Geschäftsbedingungen von: 
				Software & Support Dresden - Michael Schröter 
				Poisenweg 5
				D-01189 Dresden 
				
				nachfolgend Software & Support Dresden genannt 
				
				§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
				(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
				gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und
				Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten. Hiervon
				ausgenommen sind kostenlose oder Freeware Produkte, welche dem Anwender
				unentgeltlich überlassen werden. Der jeweiligen
				‘Freeware’ liegen erklärende Nutzungsbestimmungen bei.
				
				(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Software & Support
				Dresden erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder
				sonstige Bedingungen des Kunden erkennt Software & Support Dresden
				nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
				Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 
				(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in
				eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde
				gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform. 
				
				§ 2 Angebot 
				(1) Angebote von Software & Support Dresden sind immer
				unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche
				Bestätigung von Software & Support Dresden, auch per E-Mail,
				gelten die Bestellungen als angenommen. 
				(2) Software & Support Dresden behält sich technische und
				gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
				Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie
				Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des
				technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation
				vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte
				gegen Software & Support Dresden herleiten. 
				
				§ 3 Zahlungsbedingungen 
				(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von Software & Support Dresden. 
				(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des
				Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Umsatzsteuer
				hinzugerechnet, wenn nicht die Kleinunternehmer Regelung nach §1.9
				Abs. 1 UStG in Kraft tritt (siehe Impressum). Sollten laufende
				Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit
				der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend.
				(3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten
				Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei
				Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. 
				(4) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann Software &
				Support Dresden dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste
				Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann
				Software & Support Dresden die Zahlungen zunächst auf die
				Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
				anrechnen. 
				(5) Gegen eine Forderung von Software & Support Dresden kann der
				Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten
				sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen
				Vertragsverhältnissen mit Software & Support Dresden kann der
				Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine
				Zurückbehaltungsrechte geltend machen. 
				(6) Software & Support Dresden ist berechtigt, Wechsel oder Schecks
				abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur
				zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen
				und sofort fällig. 
				(7) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger
				Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für
				nicht nachprüfbare Mängelrügen oder
				unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne
				ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges
				Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen. 
				(8) Software & Support Dresden ist berechtigt, seine Forderungen
				aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. 
				(9) Sofern nicht anders vereinbart ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 
				
				§ 4 Zahlungsverzug
				(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist Software &
				Support Dresden, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die
				Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu
				verfügen. 
				(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann Software & Support
				Dresden Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
				berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens
				jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
				verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. 
				(3) Gerät der Kunden mit einer Zahlung in Verzug oder liegen
				konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende
				Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist Software & Support
				Dresden berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des
				Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller
				Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge
				verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. 
				(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des
				zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf
				den Kunden über. 
				
				§ 5 Eigentumsvorbehalt 
				(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller,
				auch künftiger, Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten
				Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Software &
				Support Dresden. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf
				Programmexemplare, die auf Datenträgern übergeben oder online
				übermittelt werden und gilt ebenso für alle
				Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software
				eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die
				übergebenen Datenträger entsprechend. 
				(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
				ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern,
				verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen.
				Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug
				befindet und die Lizenzbedingungen von Software & Support Dresden
				nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann
				nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus
				dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
				unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
				entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit
				in vollem Umfang an Software & Support Dresden ab. 
				(3) Der Kunde weist auf das Eigentum von Software & Support Dresden
				hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware,
				insbesondere durch Pfändung zugreifen. Software & Support
				Dresden wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche,
				außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen
				Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche
				Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang. 
				(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit
				seinen Zahlungen in Verzug, so kann Software & Support Dresden die
				unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden
				zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des
				Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.
				Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter
				Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Software & Support Dresden
				bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher
				Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag. 
				(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder
				umgebildet, so erfolgt dies für Software & Support Dresden als
				Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für
				Software & Support Dresden. Wenn das Eigentum oder Miteigentum von
				Software & Support Dresden durch Verbindung erlöschen sollte,
				so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder
				Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig
				(Rechnungswert) auf Software & Support Dresden übergeht. Der
				Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von Software & Support
				Dresden für diesen Fall unentgeltlich. 
				(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke
				geliefert wurde, bleibt im Eigentum von Software & Support Dresden.
				Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit
				Software & Support Dresden genutzt werden. Diese Vereinbarung darf
				zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten
				Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des
				Kunden unaufgefordert an Software & Support Dresden
				zurückzugeben.
				(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien
				angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes
				zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich
				ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde. 
				
				§ 6 Lieferungen 
				(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der
				Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der
				Gefahrenübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und
				Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an
				den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der
				Versand ohne Verschulden von Software & Support Dresden oder wird
				dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der
				Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
				Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine
				Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden
				abgeschlossen. 
				(2) Termine und Fristen, die von Software & Support Dresden genannt
				werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas
				anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie
				Software & Support Dresden selber richtig und rechtzeitig beliefert
				wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der
				Auftragsbestätigung durch Software & Support Dresden und
				verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von Software &
				Support Dresden um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im
				Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen
				zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit
				unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. 
				(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen. 
				(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §9
				nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängert sich die Leistungs- und
				Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen
				Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung
				weiterhin nicht nachkommen, so ist Software & Support Dresden zur
				Kündigung des Vertrages berechtigt. Software & Support Dresden
				wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber
				hinaus hat Software & Support Dresden das Recht, dem Kunden alle
				bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in
				Rechnung zu stellen. 
				(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer-
				und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
				aufgrund von Ereignissen, die Software & Support Dresden die
				Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von
				Software & Support Dresden nicht zu vertreten. Dazu gehören
				Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,
				Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten
				oder unter Lieferanten von Software & Support Dresden eintreten.
				Software & Support Dresden ist dann berechtigt, die Leistung bzw.
				Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
				Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann Software &
				Support Dresden wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung
				ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 
				(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von 4 Wochen
				Software & Support Dresden zur Leistung aufgefordert hat,
				gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen
				Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des
				Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend
				machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch
				höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende
				Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind
				ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
				Fahrlässigkeit von Software & Support Dresden. 
				(7) Durch nachträgliche Änderungs- und
				Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die
				Lieferzeit angemessen. 
				
				§ 7 Gewährleistung 
				(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in
				Software-Programmen nicht völlig ausschließen. Die
				gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen
				gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln. 
				(2) Ab Übergabe bzw. ab Abnahme gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
				Es wird keine Gewährleistung für die Leistungsfähigkeit der Software oder die erzielten Arbeitsergebnisse bei Verwendung der Software übernommen. Gewährleistungsansprüche gegen Software
				& Support Dresden stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind
				nicht abtretbar.
				(3) Wenn Software & Support Dresden dem Kunden Standardsoftware
				Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen
				Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche
				aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten
				geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über
				den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist
				ausgeschlossen. 
				(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der
				Kunde Software & Support Dresden unverzüglich mit einer kurzen
				Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die
				geliefert Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu
				untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht
				sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab
				Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen.
				Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich
				mitzuteilen. 
				(5) Die Mängel werden von Software & Support Dresden in
				angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer
				Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt.
				Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und
				reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer
				Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die
				Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel
				auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen
				zurückzuführen, die von Software & Support Dresden nicht
				zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls
				vom Kunden zu tragen. 
				(6) Wird die Hard- oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert
				oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde
				nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den
				Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die
				Gewährleistung bestehen. 
				(7) Eine Haftung von Software & Support Dresden für normale
				Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf
				unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen
				oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
				zurückzuführen sind, schließen einen
				Gewährleistungsanspruch aus. 
				(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte
				Nachbesserungsversuche von Software & Support Dresden erfolglos
				bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer
				Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile
				entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind Software &
				Support Dresden vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen.
				Insoweit hat Software & Support Dresden ein
				Zurückbehaltungsrecht. 
				(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des
				Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt. 
				
				§ 8 Haftung 
				(1) Von Software & Support Dresden wird eine Haftung für grobe
				Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit
				anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen
				zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher
				Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren
				Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine
				weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
				Folgeschäden und Datenverluste. 
				(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet Software & Support
				Dresden nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und
				vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die
				Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein. 
				(3) Software & Support Dresden übernimmt kein Haftung für
				Ausfallzeiten, in denen das Angebot aus, von Software & Support
				Dresden unverschuldeten, Gründen nicht betrieben werden kann. 
				(4) Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert. 
				
				§ 9 Kundenpflichten 
				(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard-
				und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz
				während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung
				vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten
				zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden
				entsprechend verpflichtet. 
				(2) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff
				oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für
				den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt
				sich auf das gesamte Unternehmen. 
				(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer
				ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich
				vereinbarten Leistung von Software & Support Dresden erforderlich
				sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie
				Software ist unverzüglich nah der Lieferung oder der Erstellung
				beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutz der Kunde die ihm
				übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach
				Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne dass
				Mängel mitgeteilt wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt.
				(4) Software & Support Dresden kann jederzeit zu den üblichen
				Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software
				verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe
				des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde,
				das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft zu
				erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der
				Kunde, dass die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren
				Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.
				
				(5) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser
				Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die
				unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie
				deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte. 
				(6) Der Kunde versichert, dass die Urheberrechte und andere Rechte
				Dritter an übermittelten und von Software & Support Dresden zu
				verarbeitenden Daten beim Kunden liegen. Der Kunde berechtigt Software
				& Support Dresden den Zugriff zum Angebot für Dritte zu
				sperren, falls durch die im Internet hinterlegten Daten Ansprüche
				Dritte verletzt werden und/oder der Kunde nicht zweifelsfrei als
				Rechtsinhaber bestimmt werden kann. Erbringt der Kunde einen Beweis
				für die Unbedenklichkeit der Inhalte, wird das Angebot wieder
				freigeschaltet. 
				
				§ 10 Datenschutz 
				Werden im Rahmen der Tätigkeiten von Software & Support
				Dresden personenbezogene Daten verarbeitet, so wird Software &
				Support Dresden geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber
				hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder
				mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu
				gewährleisten. 
				
				§ 11 Datensicherheit 
				Der Kunde stellt Software & Support Dresden von sämtlichen
				Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die
				Daten, in gleich welcher Form, an Software & Support Dresden
				übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der
				Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der
				Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu
				übermitteln. 
				
				§ 12 Schutzrechte von Software & Support Dresden 
				(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise
				von Software & Support Dresden in der Hard- und Software werden vom
				Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme
				aufzunehmen. 
				(2) Software & Support Dresden ist und bleibt Inhaber aller Rechte
				an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch
				für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise
				abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen
				Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich
				zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder
				Software eines Dritten verbindet, bleibt Software & Support Dresden
				Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene
				Hardware. 
				(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen von
				Software & Support Dresden behauptet, so ist Software & Support
				Dresden berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen
				Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann
				daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde
				verpflichtet sich, Software & Support Dresden unverzüglich
				eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die
				Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht
				wird. 
				(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden
				eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes
				vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im
				Vertrag besonders zu genehmigen. 
				(5) Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde
				Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien
				dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
				Software & Support Dresden erstellt werden. 
				(6) Gegenüber Software & Support Dresden haftet der Kunde
				für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der
				vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben. 
				
				§ 13 Abtretung von Rechten 
				(1) Nur mit vorheriger Zustimmung von Software & Support Dresden kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten. 
				(2) Software & Support Dresden ist berechtigt, die ihm aus dem
				Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte
				zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im
				Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde
				nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von Software &
				Support Dresden an. 
				(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens Software & Support
				Dresden ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten
				übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches
				Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings
				innerhalb von vier Wochen nach Bekannt werden des Wechsels des
				Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das
				Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort. 
				
				§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung 
				(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt
				erklären, wenn seitens Software & Support Dresden eine
				vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht
				überschritten wurde. Des Weiteren muss für die
				Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte
				angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein. 
				(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist
				vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum
				Quartalsende. 
				
				§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand 
				(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Dresden (Sitz von Software & Support Dresden). 
				(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt
				der Gerichtsstand Dresden (Firmen Sitz von Software & Support Dresden) als vereinbart.
				
				§ 16 Anwendbares Recht 
				(1) Der Export von Waren von Software & Support Dresden in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von Software & Support Dresden.
				(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener
				Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Software & Support Dresden gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
				
				§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen 
				(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht
				getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
				geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein
				mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. 
				(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der
				auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen
				unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke
				herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen
				Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen
				Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene,
				zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden
				gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben
				würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke
				bedacht.