AGB
(Stand: 20.10.2013)
Allgemeine Geschäftsbedingungen von:
Software & Support Dresden - Michael Schröter
Poisenweg 5
D-01189 Dresden
nachfolgend Software & Support Dresden genannt
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und
Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten. Hiervon
ausgenommen sind kostenlose oder Freeware Produkte, welche dem Anwender
unentgeltlich überlassen werden. Der jeweiligen
‘Freeware’ liegen erklärende Nutzungsbestimmungen bei.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Software & Support
Dresden erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder
sonstige Bedingungen des Kunden erkennt Software & Support Dresden
nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in
eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde
gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot
(1) Angebote von Software & Support Dresden sind immer
unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche
Bestätigung von Software & Support Dresden, auch per E-Mail,
gelten die Bestellungen als angenommen.
(2) Software & Support Dresden behält sich technische und
gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie
Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des
technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation
vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte
gegen Software & Support Dresden herleiten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von Software & Support Dresden.
(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Umsatzsteuer
hinzugerechnet, wenn nicht die Kleinunternehmer Regelung nach §1.9
Abs. 1 UStG in Kraft tritt (siehe Impressum). Sollten laufende
Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit
der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend.
(3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten
Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei
Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
(4) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann Software &
Support Dresden dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste
Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann
Software & Support Dresden die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anrechnen.
(5) Gegen eine Forderung von Software & Support Dresden kann der
Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten
sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen
Vertragsverhältnissen mit Software & Support Dresden kann der
Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine
Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(6) Software & Support Dresden ist berechtigt, Wechsel oder Schecks
abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur
zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen
und sofort fällig.
(7) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger
Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für
nicht nachprüfbare Mängelrügen oder
unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne
ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges
Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.
(8) Software & Support Dresden ist berechtigt, seine Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(9) Sofern nicht anders vereinbart ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
§ 4 Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist Software &
Support Dresden, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die
Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu
verfügen.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann Software & Support
Dresden Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens
jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
(3) Gerät der Kunden mit einer Zahlung in Verzug oder liegen
konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist Software & Support
Dresden berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des
Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller
Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge
verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf
den Kunden über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller,
auch künftiger, Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Software &
Support Dresden. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf
Programmexemplare, die auf Datenträgern übergeben oder online
übermittelt werden und gilt ebenso für alle
Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software
eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die
übergebenen Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern,
verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen.
Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug
befindet und die Lizenzbedingungen von Software & Support Dresden
nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann
nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit
in vollem Umfang an Software & Support Dresden ab.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum von Software & Support Dresden
hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware,
insbesondere durch Pfändung zugreifen. Software & Support
Dresden wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche,
außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen
Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche
Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit
seinen Zahlungen in Verzug, so kann Software & Support Dresden die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden
zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des
Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.
Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Software & Support Dresden
bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher
Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder
umgebildet, so erfolgt dies für Software & Support Dresden als
Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für
Software & Support Dresden. Wenn das Eigentum oder Miteigentum von
Software & Support Dresden durch Verbindung erlöschen sollte,
so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder
Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig
(Rechnungswert) auf Software & Support Dresden übergeht. Der
Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von Software & Support
Dresden für diesen Fall unentgeltlich.
(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke
geliefert wurde, bleibt im Eigentum von Software & Support Dresden.
Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit
Software & Support Dresden genutzt werden. Diese Vereinbarung darf
zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten
Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des
Kunden unaufgefordert an Software & Support Dresden
zurückzugeben.
(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien
angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes
zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich
ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.
§ 6 Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der
Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der
Gefahrenübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und
Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an
den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der
Versand ohne Verschulden von Software & Support Dresden oder wird
dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der
Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine
Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden
abgeschlossen.
(2) Termine und Fristen, die von Software & Support Dresden genannt
werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie
Software & Support Dresden selber richtig und rechtzeitig beliefert
wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der
Auftragsbestätigung durch Software & Support Dresden und
verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von Software &
Support Dresden um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im
Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen
zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen.
(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §9
nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängert sich die Leistungs- und
Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung
weiterhin nicht nachkommen, so ist Software & Support Dresden zur
Kündigung des Vertrages berechtigt. Software & Support Dresden
wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber
hinaus hat Software & Support Dresden das Recht, dem Kunden alle
bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in
Rechnung zu stellen.
(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund von Ereignissen, die Software & Support Dresden die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von
Software & Support Dresden nicht zu vertreten. Dazu gehören
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten
oder unter Lieferanten von Software & Support Dresden eintreten.
Software & Support Dresden ist dann berechtigt, die Leistung bzw.
Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann Software &
Support Dresden wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung
ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von 4 Wochen
Software & Support Dresden zur Leistung aufgefordert hat,
gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen
Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des
Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend
machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch
höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit von Software & Support Dresden.
(7) Durch nachträgliche Änderungs- und
Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die
Lieferzeit angemessen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in
Software-Programmen nicht völlig ausschließen. Die
gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen
gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
(2) Ab Übergabe bzw. ab Abnahme gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Es wird keine Gewährleistung für die Leistungsfähigkeit der Software oder die erzielten Arbeitsergebnisse bei Verwendung der Software übernommen. Gewährleistungsansprüche gegen Software
& Support Dresden stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind
nicht abtretbar.
(3) Wenn Software & Support Dresden dem Kunden Standardsoftware
Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen
Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche
aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten
geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über
den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist
ausgeschlossen.
(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der
Kunde Software & Support Dresden unverzüglich mit einer kurzen
Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die
geliefert Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht
sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab
Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen.
Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich
mitzuteilen.
(5) Die Mängel werden von Software & Support Dresden in
angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer
Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt.
Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und
reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer
Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die
Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel
auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen
zurückzuführen, die von Software & Support Dresden nicht
zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls
vom Kunden zu tragen.
(6) Wird die Hard- oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert
oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde
nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den
Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die
Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung von Software & Support Dresden für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf
unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen
oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
zurückzuführen sind, schließen einen
Gewährleistungsanspruch aus.
(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte
Nachbesserungsversuche von Software & Support Dresden erfolglos
bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer
Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile
entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind Software &
Support Dresden vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen.
Insoweit hat Software & Support Dresden ein
Zurückbehaltungsrecht.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des
Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Von Software & Support Dresden wird eine Haftung für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit
anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen
zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher
Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren
Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine
weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Folgeschäden und Datenverluste.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet Software & Support
Dresden nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und
vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die
Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.
(3) Software & Support Dresden übernimmt kein Haftung für
Ausfallzeiten, in denen das Angebot aus, von Software & Support
Dresden unverschuldeten, Gründen nicht betrieben werden kann.
(4) Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.
§ 9 Kundenpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard-
und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz
während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung
vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten
zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden
entsprechend verpflichtet.
(2) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff
oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für
den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt
sich auf das gesamte Unternehmen.
(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer
ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich
vereinbarten Leistung von Software & Support Dresden erforderlich
sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie
Software ist unverzüglich nah der Lieferung oder der Erstellung
beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutz der Kunde die ihm
übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach
Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne dass
Mängel mitgeteilt wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt.
(4) Software & Support Dresden kann jederzeit zu den üblichen
Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software
verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe
des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde,
das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft zu
erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der
Kunde, dass die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren
Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.
(5) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser
Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die
unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie
deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.
(6) Der Kunde versichert, dass die Urheberrechte und andere Rechte
Dritter an übermittelten und von Software & Support Dresden zu
verarbeitenden Daten beim Kunden liegen. Der Kunde berechtigt Software
& Support Dresden den Zugriff zum Angebot für Dritte zu
sperren, falls durch die im Internet hinterlegten Daten Ansprüche
Dritte verletzt werden und/oder der Kunde nicht zweifelsfrei als
Rechtsinhaber bestimmt werden kann. Erbringt der Kunde einen Beweis
für die Unbedenklichkeit der Inhalte, wird das Angebot wieder
freigeschaltet.
§ 10 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten von Software & Support
Dresden personenbezogene Daten verarbeitet, so wird Software &
Support Dresden geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber
hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder
mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu
gewährleisten.
§ 11 Datensicherheit
Der Kunde stellt Software & Support Dresden von sämtlichen
Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die
Daten, in gleich welcher Form, an Software & Support Dresden
übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der
Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der
Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu
übermitteln.
§ 12 Schutzrechte von Software & Support Dresden
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise
von Software & Support Dresden in der Hard- und Software werden vom
Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme
aufzunehmen.
(2) Software & Support Dresden ist und bleibt Inhaber aller Rechte
an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch
für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise
abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen
Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich
zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder
Software eines Dritten verbindet, bleibt Software & Support Dresden
Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene
Hardware.
(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen von
Software & Support Dresden behauptet, so ist Software & Support
Dresden berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen
Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann
daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde
verpflichtet sich, Software & Support Dresden unverzüglich
eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die
Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht
wird.
(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden
eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes
vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im
Vertrag besonders zu genehmigen.
(5) Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde
Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien
dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
Software & Support Dresden erstellt werden.
(6) Gegenüber Software & Support Dresden haftet der Kunde
für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der
vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
§ 13 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung von Software & Support Dresden kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
(2) Software & Support Dresden ist berechtigt, die ihm aus dem
Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte
zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im
Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde
nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von Software &
Support Dresden an.
(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens Software & Support
Dresden ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten
übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings
innerhalb von vier Wochen nach Bekannt werden des Wechsels des
Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das
Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt
erklären, wenn seitens Software & Support Dresden eine
vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht
überschritten wurde. Des Weiteren muss für die
Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist
vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum
Quartalsende.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Dresden (Sitz von Software & Support Dresden).
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt
der Gerichtsstand Dresden (Firmen Sitz von Software & Support Dresden) als vereinbart.
§ 16 Anwendbares Recht
(1) Der Export von Waren von Software & Support Dresden in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von Software & Support Dresden.
(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener
Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Software & Support Dresden gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht
getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein
mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der
auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke
herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene,
zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben
würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke
bedacht.